Hi Stefan!
Fred weiss es schon ...
... ich bin da ganz anderer Meinung. Das war nicht immer so, aber ich habe mich da von Ilona Füchtenschnieder eines Anderen belehren lassen.
Wenn Du Dir Geld leihst und es in einer legalen Spielhalle verzockst, dann sehe ich Dich in der Verantwortung das Geld auch zurück zu zahlen.
Wenn Du in einem OC spielst und eine der Fragen mit "nein" beantwortest, dann handelt es sich um illegales Glückspiel.
Forderungen aus illegalem Glückspiel, so hat es der Gesetzgeber festgelegt, sind nichtig!
Unterm Anderem dienst dies dem Spielerschutz!
Wenn Du also so viel Geld wie nötig zurückbuchen kannst, dann mache es!
Ich sehe Dich nämlich sehr wohl in der Verantwortung Deinen Kindern und Deinen Eltern gegenüber.
Am Besten suchst Du Dir wirklich bei dieser Höhe des Betrages rechtlichen Beistand.
Die Konsequenzen Deiner Handlungen trägst Du jetzt schon! Du hast Dich offenbart und ich schätze - Du und Deine Frau - jeder für sich und doch zusammen, werden dafür sorgen, dass so etwas für die Zukunft nicht wieder passiert.
Ich schreibe extra nicht "nie", denn ein Spieler unter Druck ist sehr einfallsreich wenn es um die Suchtmittelbeschaffung geht.
Sorge deshalb heute dafür, dass Du es Dir in der Zukunft ungemein schwer machst.
PP wird definitiv NICHT auf den Kosten sitzen bleiben - die haben die Verträge schon so geregelt, dass die OCs die Kosten zu tragen haben! Du schädigst also nicht den Finanzdienstleister und damit eventuell weitere Kunden, die das dann zu tragen hätten. Du schädigst die OCs! Habe ich da Mitleid? Absolut nicht!
Hier mal das Reekmann-Schreiben - zu finden auf
http://reeckmann.blogspot.de/2015/06/paypal-verzichtet-auf-geld-fur-online.htmlDer Internet-Zahlungsdienstleister PayPal hat auf Zahlungsforderungen gegen eine Berliner Studentin in Höhe von rund 8.000 Euro verzichtet. Die Userin hatte via PayPal knapp 8.000 Euro für Casinospiele bei Bwin und Tipico ausgegeben, konnte den von PayPal geforderten Ausgleich der Beträge aber nicht leisten. Durch einen von PayPal beauftragten Inkasso-Anwalt wuchs die Forderung auf über 8.000 Euro an.
RA Martin Reeckmann hat für die Studentin an PayPal geschrieben und auf die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung an an Zahlungsvorgängen für unerlaubte Internetglücksspiele hingeweisen.
Daraufhin hat PayPal bestätigt, dass mehrfache Zahlungen an Bwin und Tipico geflossen sind. Außerdem hat PayPal erklärt, dass die Forderungsbeitreibung gegen die Userin mit sofortiger Wirkung eingestellt wurde und keine weiteren Forderungen mehr gegen die Studentin bestehen.
Hier das Muster des Anwaltsschreibens, das PayPal zum Einlenken bewogen hat:
Paypal-Konto N.N.
Ihre E-Mail vom MM.TT.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
in obenbezeichneter Angelegenheit hat mich Frau N.N. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Auf mich lautende Vollmacht ist anliegend beigefügt. Namens und in Vollmacht meiner Mandantin teile ich Ihnen zu Ihrer E-Mail vom TT.MM.2015 folgendes mit:
Der in Ihrer E-Mail bezeichnete negative Kontostand in Höhe von 7.777,77 Euro betrifft ausschließlich Entgelte für Casino-Spiele der Glücksspielanbieter Bwin und Tipico. Diese Glücksspielangebote erfüllen den Straftatbestand des unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB), da die zuständigen deutschen Behörden im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) für Casino-Spiele im Internet keine Erlaubnisse erteilen und auch nicht erteilen können. Die verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit dieses Verbots ist höchstrichterlich bestätigt worden (BVerfG, 30.09.2013, 1 BvR 3196/11).
Unerlaubte Glücksspiele begründen keine wirksamen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten (§§ 763, 762 BGB). Dementsprechend stehen den in Rede stehenden Glücksspielanbietern keine Ansprüche gegen meine Mandantin zu.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen kann. Unabhängig von einer derartigen behördlichen Anordnung ist die Mitwirkung von Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verboten. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist Verbotsvorschrift im Sinne des § 134 BGB, so dass etwaige vertragliche Regelungen über Ausgleichspflichten der Kontoinhaber im vorliegenden Zusammenhang nichtig wären und diesbezügliche Ansprüche Ihres Hauses gegen meine Mandantin nicht bestehen können.
Ihre Ausgleichsforderungen gegen meine Mandantin weise ich daher zurück. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere die Einschaltung der Aufsichtsbehörden, behalte ich mir vor.
Freundliche Grüße
Martin Reeckmann
Rechtsanwalt
UPDATE vom 01.11.2015:
In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall hat PayPal auf Ausgleichsforderungen in Höhe von gut 20.000 Euro verzichtet.PP und die anderen Anbieter scheuen eine Rechtsstreit, da sie Angst vor der "behördlichen Anordnung" haben.
Sie könnte ihnen nämlich künftig massive Einnahmensverluste bescheren.